© f.o.r.u.m. travel & consulting GmbH Augsburg
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
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1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde der f.o.r.u.m. travel & consulting
GmbH, Hermanstraße 19, 86150 Augsburg, nachfolgend Reiseveran-
stalter genannt, den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorge-
nommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der
Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflich-
tungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht,
sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung übernommen
hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter
zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder nach
Vertragsabschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reise-
bestätigung aushändigen.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab,
so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die
Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grund-
lage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb
der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen
Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3
BGB erfolgen. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von
10 v. H. fällig, wenn gleichzeitig ein Sicherungsschein ausgehändigt
wird. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.2. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlun-
gen bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig.
2.3. Sollte keine Vereinbarung getroffen sein, wird sie fällig, wenn die
Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2. genannten Gründen abgesagt
werden kann und dem Kunden ein Sicherungsschein im Sinne von
§ 651 k Abs. 3 BGB übergeben wird. Dauert die Reise nicht länger als
24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der
Reisepreis € 500 nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändi-
gung eines Sicherungsscheins verlangt werden.
2.4. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder
vollständig in Verzug, ist der Reiseveranstalter nach Mahnung und Frist-
setzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz
entsprechend Nummer 5.1 zu verlangen.
2.5. Die Bezahlung mit Kreditkarte ist nicht möglich.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leis-
tungsbeschreibungen im Prospekt bzw. aus den hierauf bezogenen An-
gaben in der Reisebestätigung.
Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter
bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus
sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen
vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären,
über die der Reisende selbstverständlich informiert wird.
Eine vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus folgenden
Gründen notwendig werden:
1.) aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben be-
stimmter Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach
Veröffentlichung des Prospekts,
2.) wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschrie-
bene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente
nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.
Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungs-
träger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen
Leistung verändern, sind nur verbindlich, wenn sie vom Reiseveran-
stalter ausdrücklich bestätigt werden.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von
dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderun-
gen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit
die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungs-
änderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder
einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.4. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und
mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförde-
rungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen-
oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die
Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt,
sofern die Unterrichtung über die Preiserhöhung mehr als 20 Tage vor
Reisebeginn erfolgt.
4.5. Im Fall der nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter
den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reisean-
tritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem
Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8 %
oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem Angebot anzubieten.
4.6. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reise-
leistung diesem gegenüber geltend zu machen.
4.7. Der Kunde kann die Senkung des Reisepreises entsprechend
verlangen, soweit sich die Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach
Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu
niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Der
Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm
tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurück-
treten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reise-
veranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an,
so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkeh-
rungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung
des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berück-
sichtigen.
Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichti-
gung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes
des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem pro-
zentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
bis 33. Tag vor Reiseantritt: ......……………………………....... 10 % pro Person
ab 32. bis 29. Tag vor Reiseantritt: …………………………….. 30 % pro Person
ab 28. bis 15. Tag vor Reiseantritt: …………………………….. 60 % pro Person
ab 14. Tag vor Reiseantritt: .......……………………………........ 90 % pro Person.
Sofern für eine Gruppen-/Sonderreise ein gesonderter Reisepros-
pekt mit abweichenden Teilnahme- und Rücktrittsbedingungen
erstellt wurde, gelten ausschließlich und verbindlich die genauen
Daten, die in diesem Prospekt abgedruckt sind. Dies gilt auch für
die Prospekte “Reiselust/Reiseprogramm 2022”, die jeweiligen
Rücktrittsbedingungen sind gesondert aufgeführt.
Bei Gruppenreisen und/oder Reisen mit besonderem Leistungsumfang
und/oder besonderen Fremdleistungen (z.B. Eintrittskarten, Garantie-
Zahlungen durch den Veranstalter, besondere Veranstaltungen) wird
der Ersatzanspruch des Reiseveranstalters für Rücktrittsgebühren ge-
sondert in den Teilnahmebedingungen der jeweiligen Reise angegeben.
In jedem Fall bleibt es dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu
führen, dass dem Reiseveranstalter im Zusammenhang mit dem Rück-
tritt keine oder geringe Kosten entstanden sind.
5.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für
einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der
Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins,
des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reisever-
anstalter bis zum 33. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt pro
Person erheben. Die Umbuchungsgebühr beträgt € 25 pro Person, so-
fern in den Teilnahmebedingungen keine andere Gebühr vereinbart ist.
Umbuchungswünsche des Kunden, die zwischen dem 32. Tag vor Reise-
antritt und dem Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchfüh-
rung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu
Bedingungen gemäß Ziffer 5.1. bzw. der Teilnahmebedingungen für
Gruppen- und Spezialreisen und gleichzeitiger Neuanmeldung durch-
geführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt sei-
ner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder
seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnun-
gen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rück-
reise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so
wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung
der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn
einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen ent-
gegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise
vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reise-
vertrag kündigen:
7.1. Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Ab-
mahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er
den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der er-
sparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die
er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genom-
menen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
7.2. Fristen
Wird eine in der Ausschreibung oder im sonstigen Inhalt eines
Reisevertrages festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so
kann der Reiseveranstalter bis spätestens am 14. Tag vor Reisebeginn
vom Reisevertrag zurücktreten. Bei Reisen von weniger als 2 Tagen
beträgt diese Frist 48 Stunden vor Reisebeginn.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher
Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so
können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag
kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für
die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbrin-
genden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maß-
nahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
9.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmanns für
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung;
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
c) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen
Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor
Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reise-
leistungen.
9.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leis-
tungserbringung betrauten Person entsprechend Nr. 11.
10. Gewährleistung
10.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Ab-
hilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe
schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reise-
veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnis-
mäßigen Aufwand erfordert.
10.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann
der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises ver-
langen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzu-
setzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangel-
freiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die
Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt,
den Mangel anzuzeigen.
10.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und
leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine
Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun-
gen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweis-
sicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündi-
gen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Man-
gels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht
zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur
dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genomme-
nen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leis-
tungen für ihn von Interesse waren.
10.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündi-
gung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der
Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter
nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahr-
lässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers ver-
antwortlich ist.
11.2. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveran-
stalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des Reiseveranstalters bei Sach-
schäden je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen
Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversiche-
rung empfohlen. 11.5. bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort
über die vorstehende Beschränkung hinaus geht.
11.3. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist inso-
weit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschrif-
ten, die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzu-
wenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträ-
ger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzun-
gen ausgeschlossen ist.
11.4. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmun-
gen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Internationalen
Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer
Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung
des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste
und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in ande-
ren Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden
Bestimmungen.
11.5. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines
vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Be-
stimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrts-
gesetzes.
11.6. Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil
einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen ver-
mittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Sport- und Kulturveran-
staltungen usw.) haftet der Reiseveranstalter nur als Vermittler. Die
Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden
unter 11.1 bis 11.5 genannten Grundsätzen beschränkt.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen un-
verzüglich der örtlichen und/oder der begleitenden Reiseleitung zur
Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern
dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel an-
zuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Be-
endigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu
machen.
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert
worden ist. Bei Flugreisen sind nach dem Montrealer Übereinkommen
Gepäckschäden innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen inner-
halb von 21 Tagen nach Aushändigung schriftlich bei der Fluggesell-
schaft zu melden.
Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach §§ 651 l-n verjähren in zwei
Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die
Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche
Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag
gehemmt, an dem der Reiseveranstalter oder dessen
Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Andere
Ansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in
dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa-
und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen
vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt
das zuständige Konsulat Auskunft.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt
hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertre-
ten hat.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der
Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus
der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen
Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
15. Informationspflicht zur Identität
des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den
Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Flugge-
sellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbrin-
genden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die aus-
führende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrschein-
liche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu
informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei
einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Reisever-
anstalter den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren.
Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der
EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die
Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft
und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende
Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger
Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel
der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.
Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 ver-
öffentlichte “gemeinschaftliche Liste” unsicherer Fluggesellschaften ist
auf der Internet-Seite des Veranstalters oder unter
http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm
(den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen)
abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
16.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16.2. Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen zur Anfech-
tung des Reisevertrages. Ein evtl. eingetretener Vertrauensschaden wird
ersetzt, es sei denn, die Anfechtbarkeit war bekannt oder hätte erkannt
werden müssen.
16.3. Über die Reiseausschreibung hinausgehende Zusagen der
Buchungsstelle/des Reisebüros oder Dritter an den Reiseteilnehmer
sind unwirksam. Ebenso unwirksam sind Zusagen der Reiseleitung
während der Reise.
17. Reiserücktritt-Versicherung
Im Reisepreis ist keine Rücktritt-Versicherung enthalten. Sofern im
Einzelfall im Reisepreis eine Reiserücktritt-Versicherung eingeschlossen
ist, wird darauf im Umfang der Reiseleistungen hingewiesen. Nicht
angetretene, abgebrochene oder später beendete Reisen können zu
erheblichen Kosten zu Lasten des Reisenden führen. Der Abschluss
einer Reiserücktritt-Versicherung wird vom Reiseveranstalter dringend
empfohlen.
Ebenfalls empfohlen wird der Abschluss einer Reisegepäck-,
Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- und Reisekrankenversicherung mit
Kranken-Rücktransport. Informationen über die genauen
Versicherungsbedingungen erhält der Reisende beim Reiseveranstalter
oder beim Buchungsbüro.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter und
dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht. Der Gerichtsstand
bestimmt sich nach den gesetzlichen Reglungen. Der allgemeine Ge-
richtsstand für Klagen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter ist
der Sitz des Reiseveranstalters. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen
den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei
denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die kei-
nen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen,
die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder ge-
wöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
19. Online-Streitbeilegung
Unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ stellt die Europäische Kom-
mission eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher
Streitigkeiten bereit. Die f.o.r.u.m. travel & consulting GmbH nimmt an
diesem oder anderen Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht
teil.
20. Reise-Veranstalter
f.o.r.u.m. travel & consulting
Hermanstraße 19, 86150 Augsburg
Stand Februar 2022